Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Technische Vorbedingungen
1. Die Baustelle ist besenrein und von allen Gegenständen geräumt sowie mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung vorsorgt zur Montage zu stellen. Differenzen der Maße, die Mehraufwendungen unsererseits verlangen, werden festgestellt und gesondert berechnet. Unterbrechungen der Montage, die bauseits bedingt sind, werden nach Aufwand berechnet. Die gemäß unseren Zeichnungen erforderlichen Elektroanschlüsse müssen bei Montagebeginn hergestellt sein. Ebenso die Steckdosenanschlüsse.
2. Vereinbarte Montagetermine müssen eingehalten werden, da sonst eine neue Terminierung erfolgen muss, die zu wesentlichen Verschiebungen führt. Der Bau muss von allen anderen Gewerken im Bereich unserer Einbauten geräumt sein. Beton- und Estricharbeiten müssen ausreichend abgetrocknet sein. Dafür haftet der Bauherr. Er entscheidet über die Freigabe seiner Baustelle zum Einbau.
3. Unsere Beratungen, Verkäufe und Einbauten enthalten keine Maßnahme zur Schall- und Feuchtigkeitsdämmung. Hierzu sind vom Kunden Fachfirmen einzuschalten.
Vertragsbedingungen
1. Vertragsklausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden mit unseren Vertretern bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preisstellung
Die Preise entsprechen der Kostenlage am Tag der Auftragsbestätigung. Sollten bis zu einer nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss erfolgenden Lieferung wesentliche Kostenänderungen eintreten, behalten wir uns eine angemessene Angleichung der Preise vor. Falls sich sonstige dem Auftrag zugrundeliegende wesentliche Voraussetzungen ändern, steht uns das Recht zu, eine billige Anpassung der Auftragsbedingungen an die geänderten Umstände zu verlangen. Das gilt insbesondere, falls sich 4 Monate nach der Auftragsbestätigung die Werkstoffpreise oder die Löhne wesentlich erhöhen.
3. Zahlung
Sämtliche Zahlungen haben entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, sonst ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung bestimmte Forderung sei unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an, wobei Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Kunden gehen. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Für die Zahlungen gelten die getroffenen Vereinbarungen. Bei Zielüberschreitungen werden nach erfolgter Mahnung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank sowie alle entsprechenden Mahngebühren und sonstige Kosten berechnet, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis hin vorbehalten bleibt. Etwaige Anzahlungen werden nicht verzinst. Sind Ratenzahlungen vereinbart, fallen diese Zusagen fort, wenn der Kunde mit einer Rate trotz Mahnung länger als 10 Tage in Verzug kommt. Die gesamte Restschuld wird dann sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel zu Protest geht.
4. Änderung der Vertragsgrundlage
Ansonsten entfällt bei gegenseitigen Verträgen unsere etwa gegebene Vorleistungspflicht, wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns bekannte wird, durch die der Anspruch auf die uns gebührende Gegenleistung gefährdet wird, sofern der Kunde nicht Sicherheit leistet. (Fruchtlose Pfändungen, Angabe der eidesstattlichen Versicherung u.ä.)
5. Vertretervollmacht
Unsere Vertreter, Reisende, Verkäufer und Monteure sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Abgabe von Erklärungen und Zusagen nicht befugt.
6. Annahmeverzug
Lehnt der Kunde die Annahme des Liefergegenstandes ab oder verweigert er sonst wie die Erfüllung des Vertrages, sind wir nach entsprechender Aufforderung berechtigt, auf Erfüllung zu klagen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall können wir 30% des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz fordern, ohne ihn in den Einzelpositionen nachweisen zu müssen. Die Geltendmachung weiteren Schadens auf Nachweis hin ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt hinsichtlich der 30%igen Schadensersatzpauschale ein von ihm zu führender Gegenbeweis unbenommen. Im Rahmen dieser Regelung sind wir berechtigt, an uns geleistete Anzahlungen mit unserer Schadenersatzforderung zu verrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zu restlosen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen einschließlich eventueller Schadensersatzansprüche sowie Freistellung von durch uns übernommenen Bürgschaften vor.
Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Zugriffe Dritter, insbesondere die Anordnung der Zwangsversteigerung, sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir intervenieren können. Bei Unterlassung der Mitteilung ist der Kunde für den uns eventuell entstehenden Schaden voll verantwortlich. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass die von uns gelieferten Anlagen und Teile nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden und dass sie nicht als Zubehör anzusehen sind (§ 97 Abs.1 S. 2 BGB).
Soweit der Käufer berechtigt ist, die von der Verkäuferin gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiter zu veräußern, tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche der Weiterveräußerung jeweils in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Gegenstände an die Verkäuferin ab. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin jederzeit Auskunft über die von ihm getätigten Verkäufe sowie die daraus entstandenen Forderungen zu erteilen. Die Verkäuferin ist berechtigt, diese Abtretung im Falle des Verzugs des Käufers dem Dritten gegenüber offenzulegen.
8. Eigentumssicherung
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, gegen Feuer, Einbruch und Beschädigung zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Umfang unserer jeweiligen Restforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung uns zustehen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.
9. Zahlungsverzug
Kommt der Kunde nach erfolgter Mahnung in Verzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Im Verzugsfalle hat der Kunde den Ausbau unserer Anlagen zu gestatten. Verbleiben die Anlagen jedoch beim Kunden, sind die aus der Nutzung unserer Anlagen erzielten Einnahmen bis zur Ausgleichung unserer fälligen Forderungen an uns abzuführen. In diesem Falle sind wir berechtigt, eventuell vorhandene Münzautomaten unter Verschluss und die dazu gehörenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen. Unter den genannten Voraussetzungen stehen uns auch einbezahlte Spielgelder in voller Höhe zu. Der Kunde tritt schon jetzt den Inhalt der Münzzeituhren sowie etwaige Ansprüche gegen Kegelclubs aus Vermietung unserer Bahnen an uns ab.
10. Lieferfristen
Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Im Übrigen gelten sie nur als annähernde, auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt ist. In allen Fällen verspäteter Lieferungen sind Verzugsstrafen ausgeschlossen. Wir haben auch hinsichtlich der Einhaltung von Lieferfristen nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten und haften für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur in diesem Umfang. Unsere Verzugshaftung setzt außerdem voraus, dass uns schriftlich vergeblich eine Nachfrist von 2 Monaten gesetzt wurde. Die Nachfrist ist gewahrt, wenn wir innerhalb der Nachfrist eine tatsächlich gegebene Lieferbereitschaft anzeigen und um einen Montagetermin bitten.
Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten, insbesondere Streik, Aussperrung, unserem Einfluss nicht unterliegende Verkehrs- und Betriebsstörungen berechtigen uns, entweder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne dass den Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erwähnte Nachfrist im sinne obigen Absatzes fruchtlos verstrichen ist. Empfangene Anzahlungen sind dann zurückzuerstatten und ab Vertragsbeginn mit 4% zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
11. Leistungsannahme
Der Kund hat das Recht, den Liefergegenstand sorgfältig zu prüfen. Für Kaufleute unter unseren Kunden gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Hinsichtlich unserer übrigen Kunden verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel und fehlende teile innerhalb 2 Wochen nach Fertigstellung der Montage zu rügen sind.
Gewährleistung vereinbart, dann übernehmen wir für die gesetzlich bestimmte Zeit die Gewährleistung auf Fehlerfreiheit des Gegenstandes in Werkstoff und Werksarbeit sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes. Voraussetzung hierfür ist eine laufende fachgerechte Wartung. Die Gewährleistung besteht im kostenlosen Austausch der als fehlerhaft erkannten Teile innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im Ausland in der kostenlosen Zurverfügungstellung der entsprechenden Ersatzteile ab Werk (Nachbesserung). Erst wenn auch die Ersatzleistung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner innerhalb von 2 Wochen zu treffenden Wahl zum Rücktritt oder Minderung des Kaufgeldes berechtigt. Diese Ansprüche erlöschen, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn eventuelle Beschädigungen durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung erfolgt sind. Natürlicher Verschleiß insbesondere an Glühbirnen, Seilen, Riemen, Ketten, Linoleum- und Gummibelägen, Kehlungsveränderungen und Ersatzansprüche aus Feuchtigkeitseinflüssen und Schallentwicklung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Schadenersatz wird von uns, auch im Rahmen vertraglicher Vorverhandlungen und für Folgeschäden nur geleistet, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12. Kauf auf Abruf
Bei Abrufaufträgen hat der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist, ansonsten spätestens 9 Monate nach Auftragserteilung den Liefergegenstand abzunehmen. Kommt er mit der Abnahme länger als einen Monat in Verzug, ist er verpflichtet, 25% des vereinbarten Kaufpreises als Anzahlung an uns zu leisten. Wir sind berechtigt, dem Kunden dann eine neue angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Abnahme zu erfolgen hat. Nimmt der Kunde auch innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt dies als Erfüllungsverweigerung im Sinne von Ziffer 6 mit den dort beschriebenen Folgen. Ruft der Kunde vertragsgemäß ab, haben wir innerhalb von 6 Wochen zu liefern. Ziffer 10 gilt entsprechend.
Rechtsklausel
Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden Fragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Ansprüche, die aus Vorverhandlungen hergeleitet werden. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die an uns zu bewirkenden Zahlungen ist Nidderau. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde nicht nur nach § 4 HGB Kaufmann oder soweit er juristische Person oder selbständiges Sondervermögen des Öffentlichen Rechts ist, Nidderau. Im Übrigen sind wir berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu beklagen. Hinsichtlich der übrigen Kunden gilt gleiches für das Mahnverfahren und für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Gewerbe- oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nimmt oder unbekannten Aufenthaltes wird.
Asco Sport